Akteneinsicht im Archiv
Wenn Verwandtenbefragung, Ortsfamilienbücher oder das Internet keine weiteren Erkenntnisse mehr bringen, müssen wir als Familienforscher irgendwann „ins Archiv“ um unsere genealogische Forschung voran zu bringen. Neben der meist notwendigen Terminvereinbarung, dem Zeitaufwand und den in manchen Archiven geforderte Gebühren gibt es hier aber ein zusätzliches Hindernis: Wegen gesetzlicher Bestimmungen sind nicht alle Akten „einfach so“ einsehbar. Die Ahnen- und Familienforschung wird durch Archivfristen eingeschränkt
Gemäß dem seit 2009 geltenden Personenstandsrechtsreformgesetz dürfen – rein rechtlich – personenbezogene Daten (=Eintragungen in Personenstandsurkunden) in Archiven und Standesämtern nur eingesehen werden, wenn
- die Geburt länger als 110 Jahre (also bis April 1909**) zurückliegt,
- die Heirat vor mehr als 80 Jahren (also bis April 1939**) stattgefunden hat und
- die Eintragung im Sterbebuch älter als 30 Jahre (also bis April 1989**) ist.
Erst dann gelten die Eintragungen als Archivgut, das von jedem genutzt werden kann, da es „öffentlich“ ist; es darf dann auch veröffentlicht werden.
Familienforschung
Umfassend dargestellt ist das in dem Artikel „Personenstandsgesetz“ bei GenWiki. Hier heißt es zu den – für uns wichtigen – Ausnahmen von diesen Einschränkungen: „Vor Ablauf der Fristen ist zunächst wie bisher die Benutzung für Zwecke der Familienforschung, die nach allgemeiner Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse, aber kein rechtliches Interesse begründet, auf Ehepartner bzw. Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge der von der Urkunde betroffenen Person beschränkt.“
Veröffentlichung
Will man dann die persönlichen Daten veröffentlichen, etwa in allgemein zugänglichen Ahnentafeln (/im Internet) oder in (Orts-)Familienbüchern, gelten aber besondere, kompliziertere Bestimmungen. Hierzu findet man – als Beantwortung einer Anfrage – im Geneal-Forum eine recht gut verständliche Zusammenfassung eines juristisch bewanderten „pfalzteufel“ vom 25. Jan 2012 (weiter unten im thread).
Fazit: Bei „berechtigtem Interesse“, also bei Nachweis direkter Verwandtschaft, können Standesamt und Archiv auch vor Ablauf der oben genannten Fristen Einsicht in die Akte einer Person (aber nur in diese spezielle Eintragung, nicht in die ganzen „Jahrgänge“) gewähren. Also Nachweis (Personalausweis, evtl. Ahnentafel) nicht vergessen!
Weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen:
[** Angaben mit Stand Mai 2019]
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